Tanken Sie Dieselkraftstoff zum Mineralölsteuersatz von Heizöl
Für Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen, ist am 01.04.2008 eine neue Steuerbegünstigung eingeführt worden. Die Mineralölsteuer beträgt nunmehr 6,1 Cent/Liter anstelle von 47 Cent/Liter.
Im Zuge der Umsetzung der EU-Energiesteuerrichtlinie in nationales Recht haben die Koalitionsfraktionen den nationalen Harmonisierungsspielraum genutzt und die Besteuerung des Verbrauchs von Dieselkraftstoff beim Hafenumschlag im neuen Energiesteuergesetz von EUR 470,40 per 1.000 Ltr. auf EUR 61,35 per 1.000 Ltr. ermäßigt.
Seit dem 01.04.2008 darf man als Seehafenbetrieb ordnungsgemäß gekennzeichneten Dieselkraftstoff (roter Diesel / Hafendiesel) verwenden, dieser Dieselkraftstoff darf aber nur von zugelassenen Kennzeichnungseinrichtungen gekennzeichnet werden, - ein eigenständiges "färben" ist nicht zulässig. Wer sich nicht sicher ist, ob er zu den sonstigen begünstigten Betrieben nach § 3a des neuen Energiesteuergesetzes gehört, sollte sich vor der ersten Bestellung an seinen zugehörigen Unternehmensverband oder ggf. direkt an das Bundesfinanzministerium bzw. sein Hauptzollamt wenden.
Louis Hagel & Getoil.de bietet Seehafenbetrieben ordnungsgemäß gekennzeichneten Seehafendiesel (roter Diesel / Hafendiesel) bis zum Auslauf der Steuerermäßigung an.
Auszug aus dem Steuergesetz
§ 2 Steuertarif
... (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer 1. für 1.000 Ltr. ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 1941 bis 2710 1969 der Kombinierten Nomenklatur 61,35 EUR, ... wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden.
... (4) Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr.1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung.
§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen
(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,
1. deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient oder
2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und nicht von Nummer 1 erfasst werden oder
3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen.
Im Falle der Nummer 2 ist weitere Voraussetzung, dass ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreicht wird.
(2) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen.
(3) Jahresnutzungsgrad im Sinne dieses Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen in derselben Berichtszeitspanne.
(4) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden.
Hinweis für rot eingefärbten (steuerermäßigten) See-Hafendiesel:
Nach unseren Informationen ist der auf dem freien Markt gehandelte See-Hafendieselkraftstoff gänzlich unadditiviert und kann daher auf keinen Fall mit den üblichen Markendieselkraftstoffen verglichen werden.
Wir empfehlen daher ausdrücklich den Einsatz eines Ultra Diesel Additivs. Weitere Informationen zu See-Hafendiesel in DK-A-Qualität finden Sie auch unter "Additive".