Heizöl-Kostenerstattung 2022

Härtefallhilfen für Privathaushalte bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern

Ab sofort gehen die Antragsverfahren an den Start. Zuständig für die Umsetzung sind die Bundesländer. Mit Hilfe eines Online-Antragsverfahrens können private Haushalte Härtefallhilfen für stark gestiegene Energiekosten bei nicht-leitungsgebundenen Energieträgern beantragen. Die Antragstellung wird von der Kasse Hamburg (DRIVEPORT) unter dem externen Link für die folgenden Bundesländer bereitgestellt: Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry?id=HEIZKOSTEN


Nachfolgende Informationen stammen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Nach der Gaspreisbremse für Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit Gas oder Fernwärme heizen, werden jetzt auch Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit Öl, Holz, Kohle oder Flüssiggas („nicht leitungsgebundene Energieträger“) heizen, entlastet, wenn sie diese Energieträger im letzten Jahr zu besonders hohen Kosten einkaufen mussten.

Zielgruppe: Die Härtefallhilfen richten sich an private Haushalte, die im Jahr 2022 bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern mehr als eine Verdopplung der Kosten im Vergleich zu den Referenzpreisen im Jahr 2021 zu tragen hatten. Diesen Haushalten werden 80 Prozent der über die Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten erstattet. Damit entspricht die Entlastungswirkung dem, was auch Gas- oder Fernwärmekunden durch die Gaspreisbremse als Entlastung erhalten.

Entlastungszeitraum: Für Energieträger, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Dezember 2022 beschafft wurden, kann eine Entlastung gewährt werden.

Antragsstellung: Ein Antrag auf Härtefallhilfen kann im jeweils zuständigen Bundesland bis zum 20. Oktober 2023 gestellt werden. Zuständig ist das Bundesland, in dem sich die Feuerstätte(n) befindet/n, für die eine Entlastung beantragt wird.

Antragsberechtigte: Entlastet werden können Haushalte, die in einer eigenen Immobilie wohnen ebenso wie Mieterinnen und Mieter. Allerdings unterscheidet sich in beiden Fällen die Antragstellung.

Der Antrag auf Härtefallhilfen für Privathaushalte wird von demjenigen gestellt, der die Heizung („Feuerstätte“) in einem Wohngebäude betreibt und den benötigten Energieträger einkauft. Das ist z.B. in einem eigenen oder gemieteten Einfamilienhaus der Haushalt, der darin wohnt. („Direktantragstellung“)

Bei Mietshäusern mit Zentralheizung kann in den meisten Fällen nur der Vermieter den Antrag auf Härtefallhilfen stellen. Denn er oder sie betreibt die Heizungen zentral für die Haushalte und kauft den benötigten Energieträger ein. Faustregel: Wenn die Mieter ihre Heizkosten an den Vermieter zahlen, kann normalerweise auch nur die Vermieterin/der Vermieter die Härtefallhilfen beantragen. („Zentralantragstellung“)

Antragstellung durch Vertreter/in: Im Falle der Direktantragstellung ist es möglich, als Vertreter/in für eine andere Person einen Antrag stellen, z.B. wenn diese Schwierigkeiten mit dem Internetzugang hat.

Maximal mögliche Entlastung: 2.000 Euro je Privathaushalt. Eine Auszahlung der Härtefallhilfe erfolgt nur dann, wenn deren Höhe mindestens 100 Euro pro Privathaushalt beträgt.

Berechnung der Entlastung: Grundlage ist der Rechnungsbetrag 2022, also die Brutto- Kosten auf einer Rechnung für den jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger im Entlastungszeitraum, einschließlich Nebenkosten (z.B. Lieferkosten, CO2-Abgaben, sog. Einblaspauschalen, Gefahrenzuschläge bei Lieferung). Im Falle mehrerer Rechnungen im Entlastungszeitraum ist die Entlastung für jede Rechnung einzeln zu ermitteln. Maßgeblich ist das Datum der Lieferung. Ergänzend hierzu kann ein Bundesland vorsehen, ausnahmsweise auf das Bestelldatum abzustellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde und die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte. Die Entscheidung, ob ausnahmsweise auf das Bestelldatum abgestellt wird, obliegt den Ländern. Bei Fragen hierzu ist die Bewilligungsstelle des zuständigen Bundeslandes zu kontaktieren.

Direktantragsteller/-innen erhalten die Entlastung direkt auf das bei Antragstellung angegebene Konto überwiesen. Vermieter/-innen, die als Zentralantragsteller/-innen die Entlastung erhalten, leiten diese in der Regel im Rahmen der nächsten Heizkostenabrechnung an ihre Mieterinnen und Mieter weiter. Nähere Informationen und weitere Hinweise erhalten Sie in dem Merkblatt „Mieter/Vermieter, WEG – Was muss ich jetzt tun?“.

Berechnungsformel: Die Entlastung je nicht leitungsgebundenem Energieträger wird anhand folgender Berechnungsformel ermittelt:

Entlastung = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 - 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)

Umfasste Energieträger: Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.

Referenzpreis für Heizöl für das Jahr 2021: 0,71 Euro/l inkl. USt

Drei Beispielrechnungen:

• Familie A wohnt in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus, das mit Öl beheizt wird. Im Mai 2022 hat Familie A 3.000 Liter Heizöl zum Preis von 4.800 Euro gekauft. Im Jahr 2021 hätte Familie A bei einem Referenzpreis von 0,71 Euro/ Liter für die genannte Menge 2.130 Euro bezahlt. Eine Verdoppelung der Energiekosten, also einen Betrag von 2 x 2.130 = 4.260 Euro, muss Familie A selbst tragen. Für den über die Verdoppelung hinausgehenden Betrag von 540 Euro (4.800 – 4.260) kann Familie A eine Entlastung durch die Härtefallhilfe erhalten. Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf 80 % der über die Verdoppelung hinausgehenden Kosten, im Fall der Familie A also auf 432 Euro (0,8 x 540).

• Familie B hat das Heizöl für ihr Eigenheim im Entlastungszeitraum in zwei getrennten Lieferungen beschafft und geliefert bekommen, einmal 1.000 Liter im Juli 2022 für insgesamt 1.500 Euro und einmal 1.000 Liter im Oktober 2022 für insgesamt 1.620 Euro. Sie muss nun die Entlastung für beide Rechnungen separat ermitteln. Für die jeweils beschaffte Menge von 1.000 Liter hätte Familie B im Jahr 2021 bei einem Referenzpreis von 0,71 Euro/Liter für die genannte Menge jeweils 710 Euro bezahlt. Eine Verdopplung der Energiekosten, also einen Betrag von 2 x 710 = 1.420 Euro, muss Familie B selbst tragen. Damit ergibt sich als Entlastung für die erste Rechnung aus dem Juli 2022 ein Betrag von 0,8 x (1.500-1.420) = 64 Euro und für die zweite Rechnung aus dem Oktober 2022 eine Entlastung von 0,8 x (1.620-1.420) = 160 Euro. Somit ergibt sich für Familie B insgesamt eine Entlastung von 224 Euro (160 Euro + 64 Euro).

• Auch Familie C hat das Heizöl für ihr Eigenheim im Entlastungszeitraum in zwei getrennten Lieferungen beschafft und geliefert bekommen, einmal 1.000 Liter für insgesamt 1.620 Euro im Oktober 2022 und einmal 1.000 Liter für insgesamt 1.200 Euro im November 2022. Auch Familie C muss die Entlastung für beide Rechnungen separat ermitteln. Für die jeweils beschaffte Menge von 1.000 Liter hätte Familie C im Jahr 2021 bei einem Referenzpreis von 0,71 Euro/Liter 710 Euro pro Rechnung bezahlt. Eine Verdopplung der Energiekosten, also einen Betrag von 2 x 710 = 1.420 Euro, muss Familie C selbst tragen. Damit ergibt sich als Entlastung für Familie C für die erste Rechnung aus dem Oktober 2022 ein Betrag von 0,8 x (1.620-1.420) = 160 Euro. Für die zweite Rechnung aus dem November 2022 ergibt sich keine Entlastung für Familie C, da der gezahlte Betrag von 1.200 Euro unter dem Doppelten der Kosten zu dem Referenzpreis von 0,71 Euro/Liter (1.420 Euro) liegt. Somit kann nur die erste Rechnung berücksichtigt werden und es ergibt sich Für Familie C insgesamt eine Entlastung von 160 Euro.


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